Teilarbeitslosengeld nur nach zwölf Monaten und mit zwei Jobs
Teilarbeitslosengeld ist eine komplett eigene Leistung. Die Anspruchsvoraussetzungen können daher nur mit vorausgehenden Teilzeitbeschäftigungen, nicht aber auch mit einer Vollbeschäftigung erfüllt werden, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 11 AL 23/16 R)
Es wies damit eine heute 51-jährige Sozialarbeiterin aus Rheinland-Pfalz ab. Sie hatte zehneinhalb Monate voll als wissenschaftliche Lehrkraft gearbeitet und nahm dann nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit zwei halbe Teilzeitstellen an. Eine davon musste sie nach gut acht Monaten aufgeben. Als Ersatz für den halben Verdienstausfall beantragte sie Teilarbeitslosengeld. Diese Leistung wurde 1997 geschaffen. Voraussetzung ist, dass innerhalb der vorausgehenden zwei Jahre für mindestens zwölf Monate zwei Arbeitsverhältnisse nebeneinander bestanden, von denen dann eines verloren geht.
Weil es hier nur gut acht Monate waren, lehnte die Arbeitsagentur dies ab. Mit ihrer Klage machte die Sozialarbeiterin geltend, ihre vorausgehende Vollbeschäftigung müsse mit berücksichtigt werden. Schließlich habe sie hier genauso Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt wie bei zwei halben Beschäftigungsverhältnissen.
Das BSG wies die Klage nun jedoch ab. Das Gesetz verlange zwei nebeneinander bestehende Arbeitsverhältnisse. Eine Vollbeschäftigung könne schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht einbezogen werden.
Auch sei das Teilarbeitslosengeld gegenüber dem regulären Arbeitslosengeld "als eigene Leistung ausgestaltet". Beide schlössen sich gegenseitig aus. Eine gegenseitige Anrechnung der Anwartschaften würde auch "zu kaum lösbaren Problemen führen".
(D. Wassiljew--BTZ)