Gericht: Kündigung wegen Antritts von Freiheitsstrafe rechtens
Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen muss und seine vorzeitige Entlassung aus der Haft nicht sicher erwartet werden kann. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und wies damit die Kündigungsschutzklage eines jungen Vaters ab. (Az. 8 Sa 146/17)
Der Bäcker war zuvor wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Als er im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte ihm sein Arbeitgeber und argumentierte dabei, dass der junge Mann künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde. Hiergegen erhob dieser Klage: Aufgrund seiner günstigen Sozialprognose könne er damit rechnen, vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Sein Arbeitgeber wäre außerdem auch verpflichtet, ihm seinen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn er etwa nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.
Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht und wies die Klage - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht Wiesbaden - ab. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfällt. Dies sei auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten.
Als dieser seine Freiheitsstrafe angetreten habe, habe nicht sicher festgestanden, ob er beispielsweise frühzeitig in den offenen Vollzug wechseln würde. Ein Vergleich mit dem Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei zudem nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie diene, entschied das Gericht.
(W. Winogradow--BTZ)