EuGH im Streit um Warnhinweise bei Zigarettenautomaten in Supermärkten angerufen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss klären, ob bei Zigarettenautomaten an Supermarktkassen Warnhinweise vor Tabakkonsum direkt sichtbar sein müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte am Donnerstag ein Verfahren zu Klagen einer Nichtraucherinitiative gegen den Betreiber von zwei Supermärkten in München aus und legte dem EuGH eine Reihe von Fragen vor. Im Kern geht es darum, ob Zigaretten angeboten werden dürfen, wenn die Warnhinweise auf den Packungen in dem Automaten verdeckt sind. (Az. I ZR 176/19)
Auf Zigarettenschachteln müssen schon seit langem Schockbilder abgebildet werden, die vor den Gefahren des Rauchens warnen sollen. Wer an einem Automaten an einer Supermarktkasse Zigaretten kauft, sieht diese Bilder aber zunächst nicht. Die Auswahltasten ermöglichen zwar die Wahl zwischen den verschiedenen Marken durch entsprechende Symbole, Warnhinweise sind aber auf diesen Tasten nicht angebracht.
Die gegen diese Praxis gerichtete Klage des Vereins "Pro Rauchfrei" blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) München erfolglos. Das OLG vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, es sei ausreichend, wenn der Kunde vor dem Kauf die Warnhinweise auf der Zigarettenpackung sehe. Dafür bleibe ausreichend Gelegenheit, wenn sich die Packung auf dem Kassenband befinde.
Der Bundesgerichtshof legte in dem Verfahren nun dem EuGH Fragen zur Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie vor. Die Bundesrichter wollen unter anderem zunächst grundsätzlich wissen, ob es sich überhaupt um das Bild einer Zigarettenpackung im Sinne der Richtlinie handle, wenn eine Abbildung zwar keine "naturgetreue" Packung zeige, der Verbraucher diese aber gedanklich mit einer Zigarettenpackung verbinde. Der EuGH soll zudem klären, ob es genüge, wenn der Kunde die Schachtel mit dem Warnhinweis vor dem Kauf sehe.
(O. Karlsson--BTZ)