"Rabatt bei Mitgliedschaft" wird für Supermärkte teurer
Bietet ein Supermarkt seinen Kunden eine "Mitgliedschaft" und damit verbunden Rabatte an, dann unterliegt der Mitgliedsbeitrag dem Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent. Das gilt auch, wenn die Kunden überwiegend Lebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent kaufen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: XI R 21/18)
Damit unterlag eine Kette mit Bio-Supermärkten in Berlin. Kunden können dort Mitglied werden und erhalten dann Rabatte. Die Mitgliedschaft kostet für Alleinstehende knapp 20 Euro pro Monat, bei geringem Einkommen weniger.
Die Mitglieder kaufen zu über 80 Prozent Lebensmittel und andere Produkte, die der ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent unterliegen. Auch die Mitgliedsbeiträge veranlagten die Bio-Märkte daher überwiegend zum ermäßigten und nur zu knapp 20 Prozent zum hohen Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 Prozent.
Das Finanzamt akzeptierte dies nicht. Die Mitgliedschaft sei eine "eigenständige Leistung", die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliege.
Dieser Auffassung ist der BFH nun gefolgt. Der Mitgliedsbeitrag könne nicht als eine Art Anzahlung auf die Einkäufe gesehen werden. An dem Anspruch auf die Rabatte hätten die Kunden vielmehr "ein gesondertes Interesse". Es sei völlig unklar, in welchem Umfang und für welche Produkte die Kunden dies dann wahrnehmen.
Durch das Münchener Urteil erhöhen sich die steuerlichen Kosten der Bio-Supermarktkette für ihr Rabattmodell. Die Kunden sind zunächst nicht direkt betroffen, die Märkte könnten die Kosten allerdings weitergeben.
(L. Solowjow--BTZ)