Auch Kündigung der Air Berlin-Flugbegleiter war unwirksam
Auch die Kündigungen der Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin sind unwirksam. Air Berlin hat auch hier die Massenentlassungen fehlerhaft angezeigt, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Danach sind allerdings die Arbeitsverhältnisse von Flugpersonal, das im Zuge eines sogenannten Wet-Lease samt Flugzeug an ein anderes Unternehmen vermietet wurde, nicht auf dieses Unternehmen übergegangen. (Az: 6 AZR 235/19)
Air Berlin war im August 2017 in die Insolvenz gegangen. Über 6000 Arbeitnehmer verloren in der Folge ihre Arbeit. Viele von ihnen zogen daraufhin vor Gericht.
Auf die Klage von Piloten hatte das BAG schon im Februar deren Entlassung für unwirksam erklärt. Grund ist, dass Air Berlin Massenentlassungen nur am Stammsitz des Unternehmens in Berlin angemeldet hatte. Richtig wäre aber eine Anmeldung bei der örtlichen Arbeitsagentur des jeweiligen Flughafens gewesen, von dem die Piloten jeweils überwiegend starten.
Gleiches gilt auch für die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, urteilte das BAG nun. Denn so, wie es keinen "Betrieb Cockpit" gebe, gebe es auch keinen "Betrieb Kabinenpersonal". Betrieb seien vielmehr die "Stationen" von Air Berlin am jeweiligen Flughafen.
Wegen unzulänglicher Masse im Insolvenzvermögen können sich auch die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter von Air Berlin kaum Hoffnung auf nennenswerte Nachzahlungen machen. Deshalb hatten einige von ihnen auch argumentiert, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH übergegangen.
Dies ist aber nicht der Fall, urteilte das BAG. Auf ein anderes Unternehmen übergehen könnten nur ganze Betriebe oder Betriebsteile, die eine in sich geschlossene "wirtschaftliche Einheiten“ bilden. Das "Wet-Lease" sei bei Air Berlin aber keine eigene, geschlossene Abteilung mit fest zugeordnetem Personal gewesen.
(A. Madsen--BTZ)