Hamburger Sportgeschäft muss vorerst weiter die 800-Quadratmeter-Regel einhalten
Im Rechtsstreit um die corona-bedingte Begrenzung der Verkaufsfläche in einem Hamburger Geschäft auf 800 Quadratmeter hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) der Hansestadt die aktuelle Regelung vorerst in Kraft gelassen. Wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag sagte, erließ es noch am Mittwochabend eine sogenannte Zwischenverfügung, wonach sich der Ladenbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache weiterhin an die Verordnung des Hamburger Senats halten muss.
Sein Urteil will das OVG demnach im Laufe der kommenden Woche verkünden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht der Hansestadt am Mittwoch einer Beschwerde der Betreiberin eines Sportartikelgeschäfts in der Innenstadt stattgegeben, die sich gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter wehrte.
Einem Gerichtssprecher zufolge hat die Entscheidung allerdings keine Breitenwirkung. Sie gilt nur für die Klägerin und führt nicht dazu, dass andere Inhaber sich darauf berufen können.
Die Regelung ist Teil der aktuellen Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie der Hamburger Landesregierung. In anderen Ländern gelten ähnliche Vorgaben. Diese wurden von Bund und Bundesländern jüngst im Rahmen erster Lockerungsmaßnahmen gemeinsam vereinbart.
Das Verwaltungsgericht sah die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit verletzt, da es für die Begründung einer Flächenbegrenzung auf 800 Quadratmeter keine "gesicherte Tatsachenbasis" erkannte. Der Argumentation des Senats, dass die Öffnung größerer Flächen zu mehr Publikumsverkehr im Geschäft und in der Innenstadt führen werde, folgten die Richter nicht. Infektionsschutzmaßnahmen ließen sich auf größerer Fläche tendenziell leichter einhalten.
Auch insgesamt werde die "Anziehungskraft" vom Geschäften nicht von der Größe der Verkaufsfläche definiert, sondern von "der Attraktivität des Warenangebots", hieß es in deren Begründung. Der Senat war noch am Mittwoch gegen den Beschluss in Berufung gegangen und hatte das OVG als zweite Instanz angerufen.
(F. Burkhard--BTZ)