Oberverwaltungsgericht Bremen lehnt Antrag auf Öffnung eines Autohauses ab
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Antrag eines Autohauses auf Öffnung abgelehnt. Die von der Bremer Regierung erlassene Verordnung zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus lasse sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, das Infektionsschutzgesetz, erklärte das Gericht am Donnerstag. Die Geschäftsschließungen seien sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer "verhältnismäßig". Diese Regelung bis Ablauf des 19. April sei zudem "vergleichsweise kurz befristet".
Die von den Geschäftsschließungen Betroffenen müssten zwar "erhebliche" Einkommenseinbußen hinnehmen, wie das Gericht erklärte. Auf der anderen Seite rechtfertige der Gesundheitsschutz auch einschneidende Maßnahmen. Besondere Härten könnten insbesondere durch die unterschiedlichen staatlich bereitgestellten Soforthilfen abgefedert werden.
Die Autoindustrie, der Handel und die Industriegewerkschaft Metall schlugen am Donnerstag Alarm: Der stationäre Autoverkauf müsse "schnellstmöglich wieder erlaubt werden", schrieben der Verband der Automobilindustrie, der Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe sowie die IG Metall in einem gemeinsamen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU).
Der Handel sei mit einer kaum noch zu verkraftenden Menge vorfinanzierter Lagerfahrzeuge konfrontiert, die wegen der angeordneten Schließung seiner Verkaufsstellen stationär nicht mehr veräußert werden dürften, klagten die Verbände. Noch mehr Fahrzeuge könnten die Betriebe nicht aufnehmen. Damit kämen auch Zulieferung und Produktion zum Stillstand beziehungsweise könnten nicht wieder angefahren werden.
Gerade im Automobilhandel könne der Infektionsschutz von Kunden und Mitarbeitern in besonderem Maße gewährleistet werden, heißt es in dem Schreiben weiter. Die Verhältnisse seien geprägt von vergleichsweise großen Flächen und einer geringen Zahl gleichzeitig anwesender Kunden. "Warteschlangen an der Kasse, Gedränge an Regalen, das Wechseln von Einkaufswagen von Kunde zu Kunde sowie der ständige Austausch von Ware gegen Bargeld im persönlichen Kontakt kommen im Automobilhandel nicht vor."
Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus müssen die Verkaufsräume der Autohäuser in Deutschland geschlossen sein. Werkstätten, die oft unter einem Dach liegen, dürfen dagegen ihren Service anbieten.
(F. Dumont--BTZ)