OLG Köln: Bei Getränkewerbung muss nicht Gesamtpreis mit Pfand angegeben werden
Der Lebensmittelhandel muss bei der Werbung für pfandpflichtige Getränke nicht deren Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand angeben. Nach deutschem Recht sei die Einbeziehung des Pfands in den Gesamtpreis weiterhin unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zwei am Montag veröffentlichten Entscheidungen. Die Richter wiesen damit die Klagen eines Wettbewerbsverbands gegen zwei Handelsketten zurück. (Az. 6 U 89/19, 6 U 90/19)
Der Kläger hatte den Angaben zufolge unter anderem argumentiert, die entsprechende deutsche Vorschrift in der Preisangabenverordnung dürfe wegen fehlender Grundlage im EU-Recht nicht mehr angewendet werden. Dem folgte der OLG-Senat nicht: Die Regelung sei vielmehr geltendes deutsches Recht.
Denn der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei aber an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren.
Darüber hinaus vertrat das OLG die Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber die umstrittene Vorschrift auch nicht streichen musste. Die Vorschrift verfolge den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Die Revision ließ der OLG-Senat nicht zu.
(D. Fjodorow--BTZ)