Doppelte Entschädigung bei Flugausfall und Verspätung des umgebuchten Flugs
Fluggäste können doppelt entschädigt werden, wenn nach der Annullierung ihres Ursprungsflugs ihr umgebuchter Alternativflug verspätet am Zielort ankommt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am Donnerstag klar, dass Passagiere ungeachtet einer Entschädigung für den Flugausfall auch einen Ausgleichsanspruch wegen der Verspätung des zweiten Flugs haben. Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit in Finnland, weil die Fluggesellschaft Finnair Reisenden nicht zwei Entschädigungen in Höhe von jeweils 600 Euro zahlen wollte. (Az. C-832/18)
Die klagenden Fluggäste hatten im Oktober 2013 einen Direktflug von Helsinki nach Singapur gebucht, der aber wegen eines technischen Problems an der Maschine gestrichen wurde. Finnair bot ihnen deshalb einen Ersatzflug mit Zwischenstopp am nächsten Tag an. Dieser Flug kam mehr als sechs Stunden später als geplant in Singapur an. Die Reisenden klagten deshalb auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung auf Zahlung von jeweils 600 Euro für Annullierung und Verspätung.
Die Fluggesellschaft gewährte lediglich eine Ausgleichszahlung von 600 Euro für den annullierten Flug. Eine weitere Zahlung lehnte sie mit der Begründung ab, dass es keinen Anspruch auf eine zweite Entschädigung gebe und die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" wegen des Ausfalls einer Servolenkung des Steuerruders zurückzuführen sei. Ein finnisches Gericht rief in dem Rechtsstreit den EuGH zur Auslegung EU-Fluggastrechteverordnung an.
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil nun fest, dass auch für die Verspätung eines Alternativflugs nach einer Flugannullierung ein Entschädigungsanspruch besteht. Für die Fluggäste sei es sowohl durch die Annullierung als auch durch die Verspätung zu Unannehmlichkeiten gekommen, erklärte der EuGH. Es stehe daher im Einklang mit dem Ziel, "diesen großen Unannehmlichkeiten abzuhelfen, wenn diesen Fluggästen ein Ausgleichsanspruch für jede dieser aufeinander folgenden Unannehmlichkeiten gewährt wird".
Die Luxemburger Richter erklärten zudem, bei der Wartung von Flugzeugen auftretende technische Mängel könnten zudem grundsätzlich keine "außergewöhnlichen Umstände" darstellen. Über den Rechtsstreit zwischen Finnair und den Reisenden muss jetzt das finnische Gericht abschließend entscheiden. Es muss dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten.
(C. Fournier--BTZ)