Negativzinsen für Privatkunden unter Umständen rechtswidrig
Negativzinsen für private Bankkunden sind unter Umständen rechtswidrig: Die Volksbank Reutlingen darf bei bestehenden Geldanlageverträgen nicht nachträglich einseitig einen Negativzins einführen, wie das Landgericht Tübingen am Freitag entschied. Mit dem Urteil gab es der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht.
"Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen bei Altverträgen nach Auffassung der Kammer gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung", teilte das Gericht mit. Die Verbraucherschützer hatten gegen die Bank geklagt.
Zuvor hatte die Bank zwar nach Abmahnung der Verbraucherzentrale einen Preisaushang geändert und Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückgenommen; die Volksbank weigerte sich allerdings zu versprechen, die Klauseln auch in Zukunft nicht erneut einzuführen. "Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen", erklärte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale zu dem Fall.
Bei dem Prozess habe es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativzinsen nach deutschem Recht gehandelt, teilte die Verbraucherzentrale mit. Mit der Klage hoffte sie auch auf eine grundsätzliche Klärung der Zulässigkeit von Negativzinsen. Mit Negativzinsen reichen Banken die Strafzinsen an ihre Kunden weiter, die für die Kreditinstitute auf Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) fällig werden.
(H. Müller--BTZ)