Mieter müssen nicht für Hausmeister-Notdienstpauschale aufkommen
Zahlt ein Vermieter einem Hausmeister eine Pauschale für Bereitschaften außerhalb der üblichen Arbeitszeit, kann er dies nicht auf die Mieter umlegen. Die Pauschale gehört zu den vom Vermieter zu tragenden Verwaltungskosten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VIII ZR 62/19)
Er gab damit Mietern in Berlin-Charlottenburg recht. Für ihr Wohnhaus gab es einen Hausmeister. Die Vermieterin zahlte diesem 2016 eine "Notdienstpauschale" in Höhe von 2200 Euro für seine Einsatzbereitschaft bei Störungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Nach der Nebenkostenabrechnung sollten die Mieter hiervon anteilig 103 Euro zahlen. Sie überwiesen aber nur für die übrigen Kosten und klammerten die "Notdienstpauschale" aus.
Wie nun der BGH entschied, war dies zulässig. Die Vermieterin habe die "Notdienstpauschale" nicht auf die Mieter umlegen dürfen. Es handele sich nicht um umlagefähige "Kosten des Hauswarts". Diese Frage war bislang auch bei den Gerichten umstritten.
Zur Begründung erklärte der BGH, die Vermieterin zahle die Pauschale für die Entgegennahme von Notfallmeldungen. Während der üblichen Geschäftszeiten würden Störungsmeldungen aber von der Hausverwaltung entgegengenommen. Auch die vergleichbare Tätigkeit außerhalb der Geschäftszeiten sei daher der Verwaltung zuzurechnen. Die Vermieterin wolle damit letztlich erreichen, dass bei einer Störung auch dann nur "fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen" ergriffen werden.
Nach dem Karlsruher Urteil gilt gleiches auch, wenn Wartungsverträge, etwa für die Heizung, Notbereitschaften vorsehen. Einzige Ausnahme sei hier die Notrufbereitschaft für einen Aufzug, die schon der Sache nach eine Besetzung rund um die Uhr voraussetze.
(N. Nilsson--BTZ)