BGH schützt Mieter von Werkswohnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat zahlreiche Mieter von Werkswohnungen besser vor einer Mietkündigung geschützt. Nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil gilt der übliche soziale Kündigungsschutz auch dann, wenn der Arbeitgeber die Wohnung seinerseits nur gemietet und dann an Mitarbeiter weitervermietet hat. Kündigt der Eigentümer dem Arbeitgeber, tritt danach der Eigentümer in die Mietverträge der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Konkret geht es um eine Wohnung des Anlagenbauers GEA in Frankfurt am Main. Eine Vorgängergesellschaft hatte diese und zahlreiche weitere Wohnungen bereits 1965 gemietet, um sie Mitarbeitern als Werkswohnungen zu überlassen.
Der heutige Eigentümer kündigte GEA das Mietverhältnis zum Ende Juni 2015. Die Immobiliengesellschaft ist der Ansicht, dass damit auch die Mietverhältnisse der GEA-Beschäftigten und –Pensionäre beendet sind. Die beklagten Bewohner, ein Pensionär und seine Frau, sahen das nicht ein.
Daher klagte die Immobiliengesellschaft auf Räumung. Sie unterlag damit jedoch in allen Instanzen, zuletzt nun auch vor dem BGH.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf eine Gesetzesvorschrift zu gewerblichen Zwischenvermietungen. Wird eine Wohnung gewerblich zur Weitervermietung vermietet, so tritt danach bei einer Beendigung des Ausgangs-Mietverhältnisses dessen Vermieter in das Mietverhältnis mit den Bewohnern ein.
Hierzu urteilte der BGH, dass auch Unternehmen mit Werkswohnungen gewerblich handeln. Zwar wolle hier das mietende Unternehmen mit der Weitervermietung in der Regel keine Gewinne machen. Es verfolge dabei aber anderweitige "eigene wirtschaftliche Interessen". So habe es in der Konkurrenz um gute Mitarbeiter Vorteile gegenüber Wettbewerbern ohne Werkswohnungen und könne die Mitarbeiter an sich binden. Das gelte gerade in Ballungsräumen wie hier in Frankfurt, "wenn Wohnraum zu tragbaren Bedingungen für Mieter nicht ohne weiteres zu finden ist".
(F. Dumont--BTZ)