Bundesarbeitsgericht rügt Diskriminierung bei Überstundenzuschlägen bei Teilzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Diskriminierung vieler Teilzeitbeschäftigter bei den Zuschlägen für Überstunden gerügt. Tarifregelungen, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzen, sind diskriminierend und daher in der Regel unwirksam, wie das BAG am Donnerstag in Erfurt entschied. Die Zahl der Betroffenen, insbesondere Frauen, ist nach Gerichtsangaben sehr hoch. (Az.8 AZR 370/20)
Geklagt hatte eine Krankenpflegerin beim Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH), das bundesweit Dialyse anbietet. Laut Haustarif gibt es für Überstunden einen Zuschlag von 30 Prozent – allerdings nur, soweit die Arbeitszeit insgesamt über die eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.
Die Klägerin hatte bis Ende März 2018 fast 130 Überstunden angesammelt. Zuschläge oder entsprechende Zeitgutschriften hatte sie nicht erhalten, weil sie in Teilzeit mit 40 Prozent einer vollen Stelle beschäftigt ist.
Das BAG sprach ihr nun die Zeitgutschriften zu. Die Regelung des Haustarifs bedeute eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Sachliche Gründe hierfür seien nicht ersichtlich, die Regelung daher unzulässig. Da hier – wie häufig – weit überwiegend Frauen betroffen seien, verstoße die Regelung zudem gegen das Verbot der Frauendiskriminierung.
D. Fjodorow--BTZ