Jüngere Witwe muss Kürzung bei Hinterbliebenenversorgung hinnehmen
Arbeitgeber dürfen der Witwe eines verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers eine verringerte Hinterbliebenenversorgung bezahlen, wenn sie erheblich jünger ist als ihr Ehemann. Dies ist keine unzulässige Altersdiskriminierung, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az.: 3 AZR 400/17)
Im konkreten Fall war die Frau 15 Jahre jünger als ihr Mann. Als dieser starb, erhielt sie eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Dabei sah die Versorgungsordnung des Arbeitgebers eine Rente in Höhe von 60 Prozent der vollen Betriebsrente vor. Bei einem Altersunterschied von über zehn Jahren sollte die Hinterbliebenenrente um weitere fünf Prozentpunkte für jedes volle Jahr gekürzt werden. Dagegen klagte die Witwe. Die "Altersabstandsklausel" sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.
Wie nun das BAG entschied, ist dies nicht der Fall. Die Kürzung sei zwar eine altersabhängige Benachteiligung, diese sei aber gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe "ein legitimes Interesse", das mit seiner Versorgungszusage verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Bei einem Altersunterschied von elf oder hier sogar 15 Jahren sei die Lebensplanung der Ehepartner von vornherein darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.
Die Klausel sei geeignet, um die dadurch meist längere Dauer der Hinterbliebenenversorgung auszugleichen, befand das BAG. Sie sei auch angemessen, denn sie erfasse nur Ehepartner, deren Altersabstand zum Arbeitnehmer "den üblichen Abstand erheblich übersteigt" und sehe auch dann eine "maßvolle schrittweise Reduzierung" vor. Erst bei einem Altersabstand von mindestens 31 Jahren entfalle die Hinterbliebenenversorgung ganz.
(P. Hansen--BTZ)