Preise für EU-Flüge müssen in Deutschland nicht in Euro angegeben werden
Airlines müssen bei Flügen innerhalb der EU auch bei einem Angebot in Deutschland die Preise nicht unbedingt in Euro angeben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag, dass etwa bei einem Abflug in London auch Preisangaben in britischen Pfund möglich sind. Die Luxemburger Richter stellten lediglich klar, dass die Währung nicht komplett frei gewählt werden kann, sondern an die Flugverbindung gebunden sein muss. (Az. C-330/17)
In dem konkreten Fall bot die Fluggesellschaft Germanwings im Jahr 2014 auf ihrer Internetseite einen Flug von London nach Stuttgart an, führte den Preis dafür aber ausschließlich in britischen Pfund auf. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Ansicht, dass dies ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro ausgewiesen werden müssten. Die Verbraucherschützer reichten deshalb eine Unterlassungsklage ein.
Die Verbraucherzentrale zeigte sich über die Entscheidung des EuGH enttäuscht. "Das Verbraucherschutzniveau wurde mit diesem Urteil deutlich gesenkt", erklärte Vorstand Cornelia Tausch. Verbraucher könnten jetzt nicht mehr auf Preisklarheit vertrauen. "Reisende müssen nun im ohnehin schwer zu durchschauenden Preisvergleichsdschungel nicht nur mit noch mehr Intransparenz rechnen, sondern tragen bei Buchungen jetzt auch noch das Währungsrisiko", kritisierte Tausch.
Das Verfahren war in Deutschland zuvor bis zum Bundesgerichtshof gegangen, der den Fall schließlich dem EuGH vorlegte. Die Karlsruher Bundesrichter wollten vom Gerichtshof in Luxemburg wissen, ob nach der maßgeblichen EU-Verordnung die Flugpreise in einer bestimmten Währung angegeben werden müssen.
Der EuGH stellte daraufhin klar, dass Fluggesellschaften grundsätzlich die Wahl hätten, Preise für Flüge innerhalb der EU in Euro oder in einer anderen Landeswährung wie etwa britischen Pfund anzugeben. Allerdings müsse es Grenzen dieser Wahlfreiheit geben, erklärte der Gerichtshof. Fluggesellschaften, die Preise nicht in Euro angeben, müssten deshalb eine mit dem Flug verbundene Währung wählen.
Dies ist laut EuGH dann der Fall, wenn die ausgewählte Landeswährung am Abflugort oder am Ziel gilt. In dem konkreten Fall konnte also der Flugpreis in britischen Pfund angegeben werden. Auf Grundlage dieses EuGH-Urteils muss jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über die Klage der Verbraucherschützer entscheiden.
(L. Brown--BTZ)