OLG: Hersteller dürfen kein Geheimnis um Pralinenanzahl machen
Zumindest auf bestimmten Verpackungen verpackter Pralinen muss laut einem aktuellen Urteil die Anzahl der insgesamt enthaltenen Einzelpralinen angegeben sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Berufungsverfahren um die Klage eines Verbraucherschutzvereins, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az. 6 U 175/17)
In dem Fall geht es um ein Produkt, in dem einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikverpackung zum Kauf angeboten werden. Durch ein Sichtfenster in der äußeren Verpackung sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch deren genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Zahl der einzelnen Pralinen.
Das OLG befand nun, die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung der einzelnen Pralinen sei im Sinne der entsprechenden EU-Verordnung als Einzelpackung einzustufen. Deshalb müsse auf der äußeren Verpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung dieser vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
(C. Fournier--BTZ)