BGH stärkt Rechte von Autokäufern bei schweren Mängeln am Wagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Autokäufern bei gravierenden Mängeln an ihrem Wagen gestärkt. Der BGH entschied am Mittwoch, dass ein Käufer bei fehlerhaften Warnmeldungen Anspruch auf einen Neuwagen haben kann. Das Gericht hob das Wahlrecht des Kunden zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung hervor, auch wenn dies nicht uneingeschränkt gilt. Im konkreten Fall muss das Oberlandesgericht Nürnberg neu entscheiden. (Az. VIII ZR 66/17)
Auslöser für den Rechtsstreit war die Klage eines Mannes, der sich im Jahr 2012 für knapp 40.000 Euro einen BMW-Neuwagen kaufte. Schon kurz nach dem Kauf erschien im Display des Wagens mehrfach die Aufforderung, das Auto anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Der Kläger forderte schließlich einen Neuwagen, nachdem die Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattbesuchen weiterhin auftauchte.
Das Unternehmen sah dagegen keinen Mangel. Zur Begründung hieß es, der Kunde sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Kupplung technisch einwandfrei sei und auch während der Fahrt abkühlen könne. Es sei nicht notwendig, den Wagen anzuhalten. BMW gab zudem an, dass bei einem Servicetermin eine neue Software mit einem geänderten Text der Warnmeldung aufgespielt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Klage des Kunden auf Ersatzlieferung eines Neuwagens statt. Dagegen legte BMW Revision ein, die vor dem BGH auch Erfolg hatte. Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit allerdings nur wegen eines "Verfahrensfehlers" zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg. In dem Verfahren hätte demnach in einem Sachverständigengutachten geprüft werden müssen, ob die Warnfunktion durch das Software-Update mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird oder diese schlicht abgestellt wurde.
Grundsätzlich stufte der zuständige Zivilsenat die Warnmeldung aber als Sachmangel ein. Dieser "beunruhigende Warnhinweis" stelle "selbstverständlich eine erhebliche Einschränkung" dar, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger. Grundsätzlich bestehe die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, wenn der Mangel nicht beseitigt werde. An der Forderung nach einem Neuwagen kann der Kunde laut BGH auch festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird. In dem konkreten Fall habe der Kunde dem Aufspielen der Software bei einer Inspektion nicht zugestimmt.
Der BGH machte aber zugleich die Grenzen für den Anspruch auf einen Neuwagen deutlich. Eine solche Nachlieferung könne laut Gesetz verweigert werden, wenn sie mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden sei. Darauf hatte sich BMW in dem konkreten Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit berufen, eine korrigierte Software aufzuspielen. Die Bundesrichter bestätigten nun zwar die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das Unternehmen sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen könne, wenn es den Mangel nicht "vollständig, nachhaltig und fachgerecht" beseitigen könne. Dies muss nach dem BGH-Urteil aber im konkreten Fall noch geprüft werden.
(A. Bogdanow--BTZ)