BGH: Mieter können Zustimmung zu Mieterhöhung nicht widerrufen
Ein Mieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass ein solches Widerrufsrecht bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht besteht. Damit blieb die Klage eines Berliner Mieters erfolglos, der vor Gericht eine Rückzahlung von rund 1200 Euro verlangt hatte. (Az. VIII ZR 94/17)
Es besteht zwar auch bei Mietverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung nicht gegeben.
Mit dem Widerrufsrecht des Mieters solle Fehlentscheidungen "aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters" begegnet werden, erklärte der BGH. Dieser Zielsetzung trügen bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aber die vorgesehenen Bestimmungen zum Mieterschutz bereits "uneingeschränkt" Rechnung.
Die Bundesrichter verwiesen dazu darauf, dass der Vermieter die schriftliche Erklärung zur Mieterhöhung begründen müsse. Schon dadurch könne sich der Mieter ohne Informationsdefizit und ohne Druck eine Meinung bilden. Zudem könne der Vermieter frühstens nach zwei Monaten auf eine Zustimmung klagen. Der Mieter habe so eine angemessene Frist zur Überlegung, ob er der gewünschten Mieterhöhung zustimme.
In dem konkreten Fall hatte ein Vermieter unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel eine Erhöhung der Netto-Kaltmiete um rund 120 Euro auf knapp 930 Euro gefordert. Der Mieter stimmte zunächst zu, legte aber kurz darauf Widerruf ein und zahlte die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt. Er wollte neben der Rückzahlung des Geldes auch eine gerichtliche Feststellung erreichen, dass sich die Netto-Kaltmiete nicht erhöht hat.
Seine Klage blieb bereits vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Revision wies nun auch der BGH zurück.
(W. Winogradow--BTZ)