Flugstunden müssen wie Arbeitsstunden vergütet werden
Entsendet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend an einen ferneren Arbeitsort, müssen die erforderlichen Reisezeiten "wie Arbeit" vergütet werden. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines nach China entsandten Bautechnikers. Das Urteil gilt grundsätzlich aber auch für Entsendungen im Inland. (Az: 5 AZR 553/17)
Der Kläger arbeitet für ein Unternehmen in Rheinland-Pfalz als Bauleiter auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war er für eine Baustelle in China zuständig.
Für die Anreise wollte das Unternehmen einen Direktflug in der Economy-Class buchen. Auf Wunsch des Bauleiters flog dieser dann aber in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Die Reise dauerte so insgesamt vier Tage, für die das Unternehmen jeweils acht Stunden vergütete.
Mit seiner Klage meinte der Bauleiter, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Vor dem BAG hatte er damit nun zumindest teilweise Erfolg.
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, die Entsendung an den fern gelegenen Arbeitsplatz, hier im Ausland, erfolge "ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers". Daher sei die Reisezeit "in der Regel wie Arbeit zu vergüten".
Allerdings gelte dies nur für die "erforderliche" Reisezeit, betonten die Erfurter Richter. Das sei hier der Direktflug in der Economy-Class gewesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz soll daher noch prüfen, wie viel Zeit dann für die Reise von der Wohnung bis zur Baustelle in China erforderlich war.
Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung zu Montagearbeitern ist die Reisezeit grundsätzlich wie normale Arbeitszeit zu vergüten. Tarifverträge dürfen allerdings eine geringere Vergütung vorsehen, wenn während der Reisezeiten keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Offen blieb zunächst, inwieweit auch Warte- und Übernachtungszeiten zur vergütungspflichtigen Reisezeit gehören. Außerdem entschied das BAG nicht, inwieweit die Reisezeiten in die zulässigen Höchstarbeitszeiten von in der Regel zehn Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche einzurechnen sind. Eine volle Anrechnung wäre bei Flügen wie hier nach China schon rein rechnerisch gar nicht möglich.
(O. Petrow--BTZ)