Airlines müssen bei Flugausfall auch Provisionen von Vermittlern erstatten
Bei einem Flugausfall muss eine Airline Passagieren grundsätzlich auch die Provisionen erstatten, die Flugvermittler beim Ticketkauf einbehalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied am Mittwoch, dass die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem an die Fluggesellschaft geflossenen Betrag einberechnet werden muss. Davon kann demnach nur abgewichen werden, wenn die Vermittlungsgebühr ohne Wissen der Airline festgelegt wurde. (Az. C-601/17)
In dem konkreten Fall buchte eine Familie über das Online-Reiseportal Opodo für 1108,88 Euro Flüge bei der Fluggesellschaft Vueling von Hamburg nach Faro in Portugal. Nach Annullierung des Flugs war die Airline bereit, den an sie geflossenen Betrag von 1031,88 Euro zu erstatten. Sie lehnte es aber ab, die von Opodo einbehaltene Provision von 77 Euro zu übernehmen.
Das Amtsgericht Hamburg legte den Fall deshalb dem EuGH vor und bat um eine Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Luxemburger Richter bejahten nun den grundsätzlichen Anspruch der Passagiere gegenüber der Fluggesellschaft auf den kompletten Preis. Ziel der Verordnung sei es, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Airlines vorzunehmen. Über den konkreten Fall muss nun das Amtsgericht entscheiden. Dabei muss es vor allem prüfen, ob die Provision ohne Wissen der Airline festgelegt wurde.
(C. Fournier--BTZ)