Bundesgerichtshof erklärt Preisklauseln einer Bank für unwirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Vertragsklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz für unwirksam erklärt. In dem am Dienstag verkündeten Urteil wies der BGH die von der beklagten Bank angestrengte Revision zurück. Damit hatte ein Verbraucherschutzverein mit seiner Unterlassungsklage gegen die Preisklauseln für die Zinscap-Prämie und eine Zinssicherungsgebühr Erfolg. (Az. XI ZR 790/16)
Bei Zinscap-Darlehen sind die Zinsen nach oben und nach unten begrenzt. Die beklagte Bank verlangte dafür eine Gebühr, die die Kunden sofort zahlen mussten. Der klagende Verbraucherschutzverein kritisierte unter anderem, dass bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung die Zinscap-Gebühren nicht anteilsmäßig für den nicht verbrauchten Kreditanteil zurückgezahlt würden.
Der BGH stellte nun fest, die Klauseln seien aus Sicht eines "rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden" so zu verstehen, dass mit der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr ein "zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt" festgelegt werde. Die Gebühren seien laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig seien, "ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen".
Nach dem gesetzlichen Leitbild sei aber allein der laufzeitabhängige Zins der Preis, erklärte der BGH. Die Abweichung der strittigen Klauseln davon indiziere eine "unangemessene Benachteiligung" des Kunden. In dem Rechtsstreit hatte das Landgericht Düsseldorf die Unterlassungsklage des Verbraucherschutzvereins zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage aber im Berufungsverfahren statt. Die dagegen von der Bank eingelegte Revision blieb nun vor dem BGH erfolglos.
(O. Karlsson--BTZ)