Verfassungsgericht bestätigt seit 15 Jahren geltende Gewerbesteuer-Regelung
Eine bereits seit mehr als 15 Jahren geltende Gewerbesteuer-Regelung bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem aktuell verkündeten Urteil die Verfassungsbeschwerde einer Bremer Großbrauerei gegen eine im Jahr 2002 eingeführte Anpassung bei der Steuerpflicht als unbegründet zurück. Die damalige Änderung zielte auf die Regelungen für Kapital- und Personengesellschaften, um die Gefahr von Missbrauch bei der Steuer zu beseitigen. (Az. 1 BvR 1236/11)
Bis zu der Gesetzesänderung gab es einen Unterschied zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften unterlagen vorher alle Gewinne der Steuerpflicht, bei Personengesellschaften war dies dagegen nicht der Fall. Durch die Gesetzesänderung wurde die Gewerbesteuer auch auf bestimmte Gewinne fällig, wenn Anteile an Personengesellschaften veräußert wurden. Durch diese Änderung sollte Missbrauch verhindert werden, indem über den Umweg einer Personengesellschaft Veräußerungen steuerfrei werden.
Die Bremer Großbrauerei wandte sich vor Gericht dagegen, dass die Gewerbesteuer für die Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen durch ihre Gesellschafter erhoben wurde. Das Unternehmen sah darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, weil der Vertrag über den Anteilsverkauf schon 2001 abgeschlossen wurde.
Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde in beiden Punkten zurück. Die Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift stehe im Einklang mit der Verfassung.
Der Gesetzgeber bewege sich mit der Regelung aus dem Jahr 2002 "im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis", erklärte das Bundesverfassungsgericht. Es könne auch dann bei der Gewerbesteuerschuld der Personengesellschaft bleiben, wenn der Gewinn bei einem Gesellschafter bleibe. Mit Blick auf die Rückwirkung erklärten die Richter, dass es bereits 2001 einen Gesetzentwurf gegeben habe. Deshalb habe sich das Unternehmen auf die Änderung einstellen müssen.
Die Bremer Finanzsenatorin Karoline Linnert (Grüne) zeigte sich erleichtert über die Entscheidung der Verfassungsrichter. "Die Bremer Rechtsauffassung wurde vom Bundesverfassungsgericht vollständig bestätigt", erklärte Linnert. Durch die Gleichstellung von Kapital- und Personengesellschaften sei eine "steuervermeidende Gestaltungsmöglichkeit von Anteilsveräußerungen" beendet worden. "Es war gut, dass sich die Steuerverwaltung in dem jahrelangen Rechtsstreit nicht hat beirren lassen", hob die Senatorin hervor.
(D. Meier--BTZ)