Gorillas-Beschäftigte können Betriebsratswahl fortführen
Die Beschäftigten des Fahrrad-Lieferdiensts Gorillas können ihre am Montag begonnene Betriebsratswahl fortführen. Die Voraussetzungen für einen Abbruch liegen nicht vor, wie am Dienstag das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin entschied. Rechtsmittel hiergegen bestehen nicht mehr, Gorillas kann die Wahl aber noch nachträglich anfechten. (Az: 13 TaBVGa 1534/21)
Das Startup Gorillas liefert in insgesamt 22 deutschen Städten Lebensmittel per Fahrradkurier. Besonderheit ist dabei die schnelle Lieferzeit – laut Eigenwerbung des Unternehmens innerhalb von zehn Minuten. Möglich ist dies durch ein dichtes Netz von Zwischenlagern.
Beschäftigte kritisieren allerdings schlechte Arbeitsbedingungen und mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen. Um dem entgegenzutreten, wollen sie einen Betriebsrat gründen.
Gorillas hält das Wahlverfahren für fehlerhaft. Wegen kürzlich erfolgter Umstrukturierungen des Unternehmens sei der gewählte Wahlvorstand gar nicht mehr für alle Arbeitnehmer zuständig. Bei den Arbeitsgerichten beantragte das Unternehmen, die Wahl abzubrechen.
Am 17. November hatte bereits das Arbeitsgericht Berlin dies abgelehnt. Dem folgte nun auch das LAG. Zur Begründung verwiesen die Berliner Richter auf die hohen gesetzlichen Hürden für den Abbruch einer Betriebsratswahl. Dies sei nur bei groben Mängeln möglich, die zu einer nichtigen Wahl führen würden, etwa wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich gar nicht im Amt war.
Solche Mängel lägen hier aber nicht vor, befand das LAG. In anderen Fällen könne der Arbeitgeber die Wahl nur im Nachhinein anfechten. Der gewählte Betriebsrat bleibe dabei aber zunächst im Amt.
(D. Meier--BTZ)