Landgericht Frankfurt erklärt Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam erklärt. Die Verordnung für das Bundesland wurde laut dem am Dienstag veröffentlichten Urteil nicht ordnungsgemäß begründet und ist deshalb unwirksam. Die Mietpreisbremse soll auf angespannten Wohnungsmärkten dafür sorgen, dass die Kosten nicht zu stark steigen. (Az. 2-11 S 183/17)
Das Landgericht musste über die Klage eines Mieters in Frankfurt entscheiden, der sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete wandte. Die Wohnung liegt demnach laut der hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom November 2015 in einem Gebiet mit einem "angespannten Wohnungsmarkt". Nachdem das Amtsgericht Frankfurt die Mietpreisbremse im September noch für wirksam erklärte, hob das Landgericht diese Entscheidung nun auf.
Die Richter begründeten dies damit, dass der hessische Gesetzgeber für seine Mietbegrenzungsverordnung nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe. "Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten" bedürfe aber einer sorgsamen Prüfung, um "den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen". Der bloße Entwurf einer Begründung genüge nicht.
Die offizielle Begründung der Verordnung machte die Landesregierung laut Gericht frühstens 2017 im Internet öffentlich. Eine Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt sei aber nicht erfolgt. Das Landgericht ließ wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" des Rechtsstreits die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Die im Juni 2015 als erstes in Berlin eingeführte Regelung deckelt in Gebieten mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" die Kosten bei Neu- oder Wiedervermietungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. Die Landesregierungen können solche Gebiete bestimmen.
(S. Soerensen--BTZ)