Gesetz zur Bestandsdatenauskunft: Bundestag und Bundesrat
Sicherheitsbehörden können von den Telekommunikationsanbietern künftig auf einer neuen gesetzliche Grundlagen Einsicht in personenbezogene Daten verlangen. Bundestag und Bundesrat billigten am Freitag die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft, auf die sich am Mittwoch der Vermittlungsausschuss geeinigt hatte. Im Bundestag stimmten Union und SPD für das Gesetz, AfD und FDP votierten mit Nein, Linke und Grüne enthielten sich.
Der Gesetzesbeschluss macht auch den Weg dafür frei, dass das im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz zur Bekämpfung der Hasskriminalität in Kraft treten kann. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat dieses bisher nicht ausgefertigt, weil es ebenfalls eine Bestandsdatenauskunft vorsieht. Anbieter müssen demnach strafbare Inhalte direkt an das Bundeskriminalamt (BKA) melden.
Die manuelle Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Bei Bestandsdaten handelt es sich um personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen stehen. Das Gesetz trifft aber auch Regelungen zu Nutzungsdaten, die Anbieter benötigen, um die Inanspruchnahme ihrer Dienste zu ermöglichen und abzurechnen.
Das vom Bundestag im vergangenen Jahr beschlossene Gesetz musste im Vermittlungsausschuss beraten werden, weil es im Bundesrat nicht die Zustimmung der Länder mit Regierungsbeteiligung der Grünen fand. Diese befürchteten, die Neuregelung könnte erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen, das bereits eine frühere Regelung gekippt hatte.
Nach dem im Vermittlungsausschuss erzielten Kompromiss sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. (B. Semjonow--BTZ)