Unitymedia darf Kundenrouter für Aufbau von WLAN-Netz nutzen
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf die Router seiner Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung nutzen, um ein flächendeckendes WLAN-Netz aufzubauen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Donnerstag ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen das Unternehmen abgewiesen hatte. Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht hätten.(Az. I ZR 23/18)
Unitymedia hatte seine Kunden 2016 darüber informiert, dass es auf den firmeneigenen Routern ein zweites Signal zum Aufbau des WLAN-Netzes aktivieren will. Die klagende Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dafür eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich sei. Die Verbraucherschützer sahen in dem Vorgehen eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik.
Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage zunächst statt, das Oberlandesgericht wies diese dagegen im Berufungsverfahren ab. Die dagegen von den Verbraucherschützern eingelegte Revision vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals stelle keine Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar, erklärten die Bundesrichter. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden werde dadurch nicht beeinträchtigt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit der Kunden gefährdet werde. Gegen eine Belästigung spreche auch das uneingeschränkte Widerspruchsrecht der Kunden. Sie könnten die Nutzung ihres Routers jederzeit auch kurzfristig beenden.