Airbnb muss Namen von Dauervermietern in München an Stadt mitteilen
Der Wohnungsvermittler Airbnb muss der Stadt München mitteilen, wer als Gastgeber seine Wohnungen mehr als acht Wochen im Jahr über das Internetportal in der bayerischen Landeshauptstadt an Gäste vermietet hat. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts kann Airbnb auch durch seinen Firmensitz Irland nicht dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht entgehen. Die Stadt München habe Anspruch auf die Daten. (Az. M 9 K 18.4553)
Nach dem in Bayern geltenden Recht müssen Fremdvermietungen von mehr als acht Wochen im Jahr genehmigt werden. Damit soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Airbnb hatte gegen die Forderung Münchens nach Herausgabe der Daten geklagt.
Die Verwaltung will über sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate informiert werden, die die Höchstvermietdauer überschreiten. Konkret soll Airbnb nach Forderung der Stadt für den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber herausgeben.
Dem Urteil zufolge ist die Forderung der Stadt nach EU-Recht zulässig und außerdem nach deutschem Recht verfassungsgemäß. Der Herausgabe der Daten stehe auch der Datenschutz nicht entgegen. Die Stadt München habe auch ein Zwangsgeld in Höhe von 300.000 Euro androhen dürfen. Airbnb kann gegen das Urteil noch vorgehen. Erst sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss das Unternehmen die Daten herausgeben.