BGH legt EuGH Fragen zur Haftung von YouTube bei Urheberrechten vor
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen ganzen Fragenkatalog zur Haftung des Videoportals YouTube für Urheberrechtsverletzungen vorgelegt. Der BGH setzte am Donnerstag ein Verfahren über die Unterlassungs- und Schadenersatzklage eines Musikproduzenten aus und bat den EuGH um eine Auslegung verschiedener EU-Richtlinien. Die Bundesrichter erhoffen sich davon eine Präzisierung der Haftungsregeln. (Az. I ZR 140/15)
Der BGH befasste sich in dem Verfahren mit der Klage eines Musikproduzenten, der einen Vertrag mit der Sängerin Sarah Brightman abgeschlossen hatte. Wegen mehrerer auf YouTube eingestellter Videos der Künstlerin klagte er auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Klage hatte in den Vorinstanzen nur in Bezug auf einzelne Titel Erfolg. Im Revisionsverfahren in Karlsruhe verfolgte der Produzent seine Anträge weiter, während YouTube und sein Mutterkonzern Google eine Abweisung der Klage anstrebten.
Der BGH traf nun keine Entscheidung, sondern legte stattdessen dem EuGH eine Reihe von Fragen rund um das Urheberrecht vor. Dabei geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen haftet. Die Verantwortung von Anbietern wie YouTube ist seit Jahren umstritten.
Die Frage beschäftigt nicht nur die Justiz, sondern auch die Politik. Am Mittwoch beschloss das Europaparlament Pläne zur Reform des Urheberrechts. Es stehen aber nun noch die Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat der EU-Staaten an.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Suchmaschinen wie Google, die enorme Werbeeinnahmen einfahren, zur Bezahlung für angebotene fremde Nachrichteninhalte zu zwingen. Anbieter wie Facebook, die Google-Tochter YouTube oder Twitter sollen zudem für urheberrechtlich geschütztes Material, das von Nutzern hochgeladen wird, haftbar gemacht werden.