Gericht kippt strenge Auflagen für Internetnutzung eines Kindes
Eine Mutter hat sich vor Gericht erfolgreich gegen strenge Auflagen zur Internet- und Smartphone-Nutzung ihrer Tochter gewehrt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main kippte in einem am Montag veröffentlichten Urteil familiengerichtliche Auflagen, die dem Kind unter anderem ein eigenes Smartphone bis zum zwölften Geburtstag untersagten. Derartige Anordnungen seien nur geboten, wenn eine "konkrete Gefährdung des Kindeswohls" festgestellt werden könne. (Az. 2 UF 41/18)
Auslöser für die Auflagen war ein Streit der getrennt lebenden Eltern über das Aufenthaltsrecht ihrer Tochter. Im Rahmen der Anhörung vor Gericht stellte sich laut OLG heraus, dass das damals achtjährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und ein eigenes Smartphone besaß. Das Amtsgericht übertrug zwar der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, legte aber zugleich strenge Regeln zur Mediennutzung fest.
Das Gericht forderte "feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien für das Kind". Diese sollten auch vorgelegt werden. Zudem sollte das Kind kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung haben. Diese Auflagen hob das OLG nun auf.
Die Anordnungen griffen unberechtigt in die Elternrechte ein, erklärte das Oberlandesgericht. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei nicht festgestellt worden. Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren. Es sei jedoch fraglich, ob "generell eine Schädlichkeit" angenommen werden könne, wenn Kindern eine Nutzung ermöglicht werde.
Die Gefahren seien vielmehr etwa mit denjenigen durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. "Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen", erklärte das OLG.