EuGH stärkt Rolle nationaler Behörden beim Datenschutz gegen Facebook
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rolle nationaler Behörden beim Datenschutz im Online-Netzwerk Facebook gestärkt. Die Datenschutzbehörde des betroffenen Landes könne sowohl gegen den Betreiber einer sogenannten Fanpage als auch gegen dortige Facebook-Tochtergesellschaft vorgehen, entschied der EuGH in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Der Seitenbetreiber sei gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. (Az. C-210/16)
Anlass für das Urteil war der Rechtsstreit um eine von einem Bildungsunternehmen - der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein - auf Facebook betriebene Firmenseite. Sogenannte Fanpages können in dem sozialen Netzwerk von Unternehmen und Verbrauchern eingerichtet werden. Die Betreiber können anonymisierte statistische Daten über die Nutzer der Seiten erhalten. Diese werden mithilfe sogenannter Cookies gesammelt.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ordnete im November 2011 an, die strittige Fanpage zu schließen. Die Datenschützer monierten, dass weder das Unternehmen noch Facebook die Besucher der Seite auf die Erhebung und Verarbeitung von personenenbezogenen Daten hinweise. Die Wirtschaftsakademie zog dagegen vor Gericht und machte geltend, dass ihr diese Vorgehensweise durch Facebook nicht zugerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte den Fall dem EuGH vor.
Der Gerichtshof entschied nun, dass ein Seitenbetreiber wie die Wirtschaftsakademie gemeinsam mit Facebook für die Datenverarbeitung verantwortlich sei. Die Datenschutzbehörde in Schleswig-Holstein dürfe zudem gegenüber dem Unternehmen und der deutschen Facebook-Tochter von allen in Deutschland geltenden Befugnissen Gebrauch machen. Das Urteil des EuGH basierte auf der bisherigen Datenschutzrichtlinie, die Ende Mai durch die neue Datenschutz-Grundverordnung in der EU ersetzt wurde.