BGH erklärt Werbeblocker im Internet für zulässig - Akz: I ZR 154/16
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte, ob Werbelocker-Programme, die im Internet unerwünschte Werbung automatisch unterdrücken, wettbewerbswidrig sind. Verlage finanzieren ihre kostenlosen Online-Zeitungen mit Werbeeinnahmen und sehen in den Computerprogrammen wie Adblock Plus eine Gefahr für ihr Geschäftsmodell. Nach Prüfung ist das Anbieten von Werbeblockern im Internet ist zulässig. Dieses Urteil hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) verkündet. Auch bei Newsangeboten im Netz darf die Werbung herausgefiltert werden.
Im Ausgangsfall hatte der Springer-Verlag gegen die Eyeo GmbH geklagt, die AdBlock Plus vertreibt. Unternehmen können sich von deren Blockade aber freikaufen und ihre Werbung gegen Entgelt in eine sogenannte Whitelist aufnehmen lassen, falls Eyeo am Umsatz der Werbung beteiligt wird.
Verlage, hier vor allem Anbieter von gedruckten Zeitungen dürften dieses Urteil bedauern. BERLINER TAGESZEITUNG urteilt hierzu: "Gedruckte Zeitugen sind Nachrichten von Gestern" und AdBlocker sind zur Selbstbetsimmung der Leser durchaus sinnvoll. Es ist für den Wettbewerb durchaus erfreulich, das auch durch dieses Urteil - sogenannten "Leitmedien" - einmal mehr ihre Grenzen aufgezeigt werden und die Medienlandschaft in Zukunft von Verlagen "gesäubert" wird, welche das Recht Nachrichten zu verbreiten, mittels williger Schreiberlinge, für sich beanspruchen, um somit die eigene Deutungshocheit zu verbreiten...