Urteil - Ministerin Wanka erhält "Rote Karte" für AfD-Bashing
Bundesminister und andere Regierungsmitglieder müssen sich im parteipolitischen Meinungskampf zurückhalten und dürfen auf diffamierende Angriffe nicht in gleicher Weise reagieren. Dieses Neutralitätsgebot gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Im vorliegenden Fall hatte die scheidende Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) auf der Homepage ihres Ministeriums zum Boykott einer AfD-Demonstration aufgerufen und damit laut Urteil gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. (Az. 2 BvE 1/16)
Die Partei AfD hatte im November 2015 in Berlin eine Kundgebung unter dem Motto "Rote Karte für Merkel - Asyl braucht Grenzen" angekündigt. Wanka stellte daraufhin eine Presserklärung auf die Homepage ihres Ministeriums, in der es hieß: "Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung."
Die Verfassungshüter entschieden nun, dass solch eine negative Bewertung eine "abschreckende Wirkung" entfalten könne und damit unzulässig in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit eingreife. Die Bundesregierung wirke mit ihrer Autorität und ihrem Zugriff auf staatliche Ressourcen bei der Öffentlichkeitsarbeit bereits "nachhaltig auf die Willensbildung des Volks ein". Sie sei deshalb zur Neutralität verpflichtet und dürfe ihre staatlichen Mittel nicht zu Gunsten oder Lasten einzelner Parteien einsetzen.
Die Bundesregierung darf dem Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle zufolge zwar auf unsachliche und diffamierende Angriffe nicht mit einem Gegenschlag nach dem Motto reagieren: "Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus." Sie darf demnach aber diskriminierende Behauptungen oder falsche Darstellungen in einer "sachlichen Auseinandersetzung" unmissverständlich aufarbeiten.
Diese Grenzen gelten dem Gericht zufolge auch für einzelne Regierungsmitglieder. Sie äußerten sich immer dann in "regierungsamtlicher Funktion", wenn sie dazu etwa Pressemitteilungen oder die offizielle Homepage eines Ministeriums nutzten beziehungsweise auf Schreiben Staatssymbole und Hoheitszeichen verwendeten.
(N. Nilsson--BTZ)