Verfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Masernimpfpflicht ab
Die seit März geltende Pflicht zur Masernimpfung bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss Eilanträge auf eine vorläufige Außerkraftsetzung der Neuregelungen ab. Zwei Elternpaare wollten erreichen, dass ihre jeweils einjährigen Kinder bis zu einer endgültigen Entscheidung auch ohne Impfung eine Kita besuchen dürfen. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Kinder in Kitas und auch Schulen gegen die hochansteckende Virusinfektion geimpft sein müssen. (Az. 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20)
Nicht geimpfte Kinder sollen vom Kitabesuch ausgeschlossen werden. In Schulen ist das wegen der Schulpflicht nicht möglich, die Schulleitungen sollen aber das Gesundheitsamt informieren. Eltern von nicht geimpften Kindern drohen auch Bußgelder. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Unverträglichkeit gegen den Masernimpfstoff mit einem Attest nachgewiesen werden kann. Die Impfpflicht gilt auch für das Personal in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Bewohner von Flüchtlingsunterkünften.
Die zuständige Kammer des Verfassungsgerichts wog für ihren Beschluss über die Eilanträge die Folgen der möglichen Entscheidungen gegeneinander ab. Die Karlsruher Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass das Interesse einer Kitabetreuung für Kinder ohne Impfung gegenüber der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Gesundheit und Lebern vieler Menschen zurücktreten müsse.
Bei einem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen wären "grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen", erklärte das Gericht. Die grundsätzliche Impfpflicht diene dem besseren Schutz vor Maserninfektionen. Die Impfungen sollten auch die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern. Damit könnten auch Menschen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten.
Ziel des Gesetzes sei der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell angehalten sei, erklärte das Verfassungsgericht. Die Nachteile, die im Fall einer späteren Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Hauptverfahren verbunden wären, überwögen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die bei einer vorläufigen Verhinderung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, hieß es weiter.
(A. Lefebvre--BTZ)