SPD will Nachbesserung bei Neuregelung zum Familiennachzug
Die SPD sieht noch Nachbesserungsbedarf bei den geplanten Neuregelungen zum Familiennachzug für Flüchtlinge mit dem eingeschränkten Schutzstatus. In dem Gesetzentwurf zur vorübergehenden Verlängerung der Aussetzung des Nachzugs müsse noch festgeschrieben werden, dass dies nur bis zum 31. Juli gelte, sagte SPD-Fraktionsvize Eva Högl am Donnerstag in Berlin. Zudem müsse klargestellt werden, dass Anträge auf Familiennachzug sofort nach Ablauf der jetzigen Aussetzung ab Mitte März gestellt werden können.
"Wir haben da zwei Dissense", sagte Högl. Union und SPD hatten sich bei den Sondierungen darauf verständigt, die seit 2016 geltende Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschütze bis Ende Juli zu verlängern und bis dahin die Neureglung für einen stark eingeschränkten Familiennachzug von 1000 Menschen pro Monat zu beschließen.
In dem Gesetzentwurf für die vorübergehende Verlängerung der Aussetzung, den die Union am Freitag in den Bundestag einbringen will, ist das Datum 31. Juli nicht explizit genannt. Vielmehr heißt es im Gesetzestext, die Verlängerung solle "bis zum Inkrafttreten der Neuregelung" gelten. Wenn sich Union und SPD über die beiden von Högl genannten Punkt noch einigen, wollen die Sozialdemokraten dem Antrag noch beitreten und ihn mitbeschließen.
Die SPD ist dem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Aussetzung auch deshalb noch nicht beigetreten, weil sie erst auf dem Parteitag am Sonntag über das Sondierungsergebnis und die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen entscheiden will. Högl räumte ein, dass es der SPD lieber gewesen wäre, den Antrag erst nach dem Parteitag in den Bundestag einzubringen. Die Union habe aber auf die jetzige Einbringung beharrt, da nach ihrer Auffassung nur so ein rechtzeitiger Gesetzesbeschluss ohne Fristverkürzungen möglich sei.
Die Neuregelung muss spätestens Anfang März durch den Bundesrat, um die Aussetzung des Familiennachzugs nach dem Auslaufen der derzeitigen Regelung nahtlos zu verlängern.
(L. Pchartschoy--BTZ)