Justiz: Deutschland im Wandel - das "Gesinnungsstrafrecht"
Für den deutschen Bundesgerichtshof (BGH) und dessen Richter in Karlsruhe gibt es aktuell keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm" (§ 89a Abs. 2a) im Strafgesetzbuch. (Az. 3 StR 326/16) Dies erinnert doch sehr an die DDR und ihre Republikflucht" bei welchen aus nur der Versuch mit Zuchthaus bestraft wurde! Hier der Vorschlag unserer Feullietonredakteure dazu: Kann man daher nicht endlich die Planung der Vorbereitung der Absicht der Möglichkeit des Willens zu einem strafbaren Gedanken unter Strafe stellen?
Mit diesem Vorschlag wäre der "westlichen Wertegemeinschaft" nicht nur im juristischen Sinne der Bundesrepublik Deutschland gedient, denn damit hätte es jeder Fachanwalt für Strafrecht deutlich einfacher, da man dann nur noch seinen von der Staatsanwaltschaft ohnehin als Schuldig angesehen vermeintlichen Delinquenten - wie einst in der Deutsche Demokratischen Republik und im Nationalsozialismus - per Alibi-Funktion vertreten müsste.
Damit wäre es auch einfacher das in Deutschland ehedem zunehmende "Gesinnungsstrafrecht" in einfachere Worte zu fassen, anstatt sich als Richter lange bemühen zu müssen nette Worte für revisionsfeste Urteile zu finden... (M.Uljanov--BTZ)