Gericht sieht absolut kein Abschiebeverbot für Sami A. nach Tunesien
Ein halbes Jahr nach der Abschiebung des mutmaßlichen Islamisten Sami A. nach Tunesien hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sein ursprünglich verhängtes Abschiebeverbot endgültig aufgehoben. Das Gericht bestätigte am Mittwoch seine bereits im November in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung. Nach einer diplomatischen Zusicherung Tunesiens sehen die Richter keine Foltergefahr mehr für A., der Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein soll. (Az. 7a K 3425/18.A)
Der von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestufte Tunesier war im Juli vergangenen Jahres unter umstrittenen Umständen abgeschoben worden. Kurz zuvor hatte das Verwaltungsgericht noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil dem A. in seiner Heimat Folter drohe. Die Richter entschieden danach zunächst auch, dass A. nach Deutschland zurückgeholt werden müsse. Seine damals getroffene Entscheidung änderte das Gericht nun ab.
Der Rechtsstreit drehte sich um eine Einschätzung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Behörde hatte im Juni 2018 einen früheren Bescheid widerrufen, wonach A. wegen drohender Folter in seinem Heimatland nicht abgeschoben werden könne. Diesen Widerruf erklärte das Verwaltungsgericht nun für rechtmäßig und wies eine dagegen gerichtete Klage ab.
Hintergrund ist eine sogenannte Verbalnote der tunesischen Botschaft vom Oktober. Nach dieser diplomatischen Zusicherung sei die Gefahr der Folter "nicht mehr wahrscheinlich", erklärte das Verwaltungsgericht. Die Note sei auch "verlässlich", weil sie nach einem "intensiven Austausch auf höchster politischer und diplomatischer Ebene" ergangen sei.
Zudem könne aufgrund des öffentlichen Interesses an dem Fall und der politische Brisanz des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass die tunesischen Behörden die Zusicherung einhielten, erklärte das Verwaltungsgericht. Gegen die Entscheidung des Gelsenkirchener Gerichts kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden
(L. Solowjow--BTZ)