Steuerprozess gegen Ex-Agent Mauss muss neu aufgerollt werden
Das Bochumer Landgericht muss den Steuerprozess gegen den früheren Geheimagenten Werner Mauss neu aufrollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Donnerstag die Verurteilung von Mauss zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe auf und verwies die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück. (Az. 1 StR 347/18)
Gegen das Bochumer Urteil vom Oktober 2017 hatten sowohl Mauss als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Nach einjähriger Prozessdauer hatte es das Bochumer Gericht für erwiesen gehalten, dass Mauss zwischen 2002 und 2011 insgesamt 13,2 Millionen Euro Steuern nicht bezahlt hatte.
Mauss bestritt die Vorwürfe vor Gericht und gab an, das der Versteuerung unterliegende Vermögen stamme aus einem Treuhandfonds zur Finanzierung seiner Agententätigkeit und sei ihm daher nicht zuzurechnen.
Laut BGH ging das Landgericht in seinem Urteilsspruch davon aus, dass Mauss bei der Abgabe der Steuererklärungen von der Bedeutung der angelegten Gelder gewusst habe - weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen - denn Mauss habe unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen.
Dies seien "in sich widersprüchliche Feststellungen", befand nun der BGH. Denn obwohl das Landgericht festgestellt habe, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, habe das Gericht einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Bochumer Richterspruch war erfolgreich. Die Anklage hatte beanstandet, dass das Landgericht bei Mauss einen sogenannten Verbotsirrtum angenommen hatte - weil der Angeklagte bei einem Teil der mutmaßlichen Steuerdelikte die eigene Steuerpflicht womöglich nicht erkannt habe.
Das Bochumer Gericht hatte zugleich befunden, dass dieser mögliche Verbotsirrtum für Mauss vermeidbar gewesen wäre, indem er sich fachlichen Rat geholt hätte. Der BGH dagegen gelangte zu der Auffassung, das Landgericht habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden habe.
Der gebürtige Essener Mauss hatte in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt verdeckt für Bundesregierung und Polizeibehörden gearbeitet. Mauss soll unter anderem 1976 an der Wiederbeschaffung des gestohlenen Kölner Domschatzes in Belgrad mitgewirkt haben, ebenso im selben Jahr an der Festnahme des RAF-Terroristen Ralf Pohle in Athen.
(T. Jones--BTZ)