Bundesgerichtshof prüft Grenzen der Berichterstattung in Amtsblättern
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss darüber entscheiden, worüber in einem kostenlos verteilten Amtsblatt einer Kommune berichtet werden darf. Der zuständige BGH-Zivilsenat verhandelte am Donnerstag über die Klage des "Südwest Presse"-Verlags gegen die Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg, deren "Stadtblatt" redaktionelle Beiträge und Anzeigen enthalten sollte. Im Kern ging es dabei um die Auslegung des Gebots der Staatsferne der Presse. (Az. I ZR 112/17).
Der auch in Crailsheim eine Zeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt herausgebende Verlag will vor Gericht erreichen, dass die Kommune ihr "Stadtblatt" nicht mit einem größeren redaktionellen Teil kostenlos an alle Haushalte verteilen darf. Das Landgericht Ellwangen untersagte es der Kommune, das Amtsblatt in solch einer Form gratis auszugeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung zurück und entschied, dass mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse in einem kommunalen Amtsblatt ausschließlich über das eigene Verwaltungshandeln berichtet werden dürfe.
Auch in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ging es darum, ob eine Kommune etwa auch über Sport, Unternehmen oder Vereine berichten darf. Die Kommune hält Informationen über ihr eigenes Handeln hinaus aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie für möglich. Der Verlag, der sich auf das aus dem Grundgesetz abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse beruft, hält ein solches Amtsblatt dagegen für wettbewerbswidrig.
Die Väter des Grundgesetzes hätten festgelegt, dass die Presse frei sein müsse und es keine Staatspresse geben dürfe, begründete der Anwalt des Verlags, Michael Rath-Glawatz, die Klage. Die Stadt dürfe über sich selbst berichten, der Rest sei Sache der freien Presse.
Crailsheims Oberbürgermeister Christoph Grimmer zeigte sich überzeugt, dass es in dem Fall des "Stadtblatts" bundesweit um die "Zukunft der Amtsblätter" und auch um "die Zukunft der Demokratie" gehe. Er sehe ein Recht und eine Pflicht der Stadt, ihre Bürger umfassend zu informieren. Es blieb zunächst offen, wann der Bundesgerichtshof seine Entscheidung verkündet.
(L. Andersson--BTZ)