US-Hilfe für deutsche Rentnerin in Pandemie: Gericht billigt Kürzung durch Sozialamt
Die Coronapandemie ist ein globales Ereignis gewesen - das zeigt sich auch bei sozialrechtlichen Streitfällen: Von den USA gewährte Coronahilfen für eine deutsche Rentnerin zählten laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) der Länder Niedersachsen und Bremen hierzulande als anrechenbares Einkommen. Die von der Frau ergänzend bezogene Grundsicherung im Alter sei deshalb zu Recht vom Sozialamt gekürzt worden, urteilte das Gericht in Celle laut Mitteilung vom Montag. (Az. L 8 SO 69/22)
Die von der Betroffenen im Mai 2021 im Rahmen eines Konjunkturprogramms der US-Regierung erhaltene Einmalzahlung in Höhe von 1400 Dollar (heute etwa 1300 Euro) war demnach eine Steuererstattung, die in Deutschland als anrechenbares Einkommen gemäß sozialhilferechtlicher Regelungen zu werten war. Anders wäre es laut Gericht nur bei einer zweckgebundenen Zahlung gewesen. Dies sei bei der staatlichen US-Hilfe aber nicht der Fall gewesen.
Die Klägerin ist demnach eine 1940 geborene Frau aus Hannover, die von der deutschen Rentenversicherung eine Altersrente von monatlich etwa 560 Euro sowie aus dem US-Rentensystem eine monatliche Leistung von rund 290 Dollar (etwa 270 Euro) erhält. Vom deutschen Sozialamt bezieht sie außerdem ergänzende Leistungen der sogenannten Grundsicherung im Alter.
Das Sozialamt wertete die staatliche Coronahilfe aus den USA laut Gericht als Einkommen und kürzte die Grundsicherung für die sechs Monate. Dagegen klagte die Frau. Ihrer Auffassung nach handelte es sich nicht um Einkommen, sondern um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Zudem bedeute die Anrechnung für ältere Menschen eine besondere Härte, argumentierte sie.
Das LSG bestätigte aber die Rechtsauffassung des Sozialamts. Die US-Hilfe in Form einer Steuererstattung sei Teil eines Konjunkturpakets gewesen, dass Mehrkosten in Folge der Pandemie kompensieren und die US-Wirtschaft durch Ankurbelung des Konsums habe stärken sollen. Das allgemeine Ziel einer wirtschaftlichen Entlastung sei zugleich noch keine Zweckbestimmung.
D. Fjodorow--BTZ