Urteil zu Masernimpfung: Anordnung ärztlicher Untersuchung von Schüler rechtens
Gesundheitsämter dürfen die ärztliche Untersuchung eines Schülers anordnen, wenn es Zweifel an einem Attest gibt, das den Betroffenen von einer Masernimpfung freistellt. Das entschied das Düsseldorfer Verwaltungsgericht, wie es am Freitag mitteilte. Es ging um einen siebenjährigen Schüler, der sich nach Anordnung des Gesundheitsamts der Stadt Wuppertal zur Überprüfung seines ärztlichen Attests einer ärztlichen Untersuchung unterziehen sollte.
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Schülerinnen und Schüler einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Die Eltern legten jedoch ein Attest einer Ärztin aus Bayern vor. Dies bescheinigte dem Jungen mittels Vordruck eine zeitlich unbegrenzte Freistellung von sämtlichen Impfungen aufgrund medizinischer Gegenanzeigen. Gegen die anschließende Untersuchungsanordnung des Gesundheitsamts gingen die Eltern mit einem Eilantrag vor.
Das Verwaltungsgericht erklärte nun, das Gesundheitsamt habe zu Recht Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Attests gehegt. Allerdings könne die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Werde der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet, dürfe gegen den Schüler aber ein sogenanntes Betretensverbot ausgesprochen werden.
Das Verbot betreffe wegen der geltenden Schulpflicht nicht den Unterricht, erklärte das Gericht weiter. Es umfasse jedoch Angebote der offenen Ganztagsbetreuung und außerschulische Veranstaltungen. Denn diese seien von der Schulpflicht ausgenommen.
Die Entscheidung fiel bereits am Mittwoch. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
N. Nilsson--BTZ