Lauterbach will Einschränkungen für Homosexuelle bei Blutspenden aufheben
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will die Diskriminierung von homosexuellen Männern bei der Blutspende beenden. Mit der geplanten Gesetzesänderung will Lauterbach die Bundesärztekammer verpflichten, ihre Blutspende-Richtlinien innerhalb von vier Monaten entsprechend anzupassen und homosexuelle Männer als Blutspender zuzulassen, kündigte der Minister im Redaktionsnetzwerk Deutschland (Dienstagsausgaben) an.
"Ob jemand Blutspender werden kann, ist eine Frage von Risikoverhalten, nicht von sexueller Orientierung", sagte Lauterbach den Zeitungen. "Versteckte Diskriminierung darf es auch bei diesem Thema nicht geben." Die Bundesärztekammer müsse "endlich nachvollziehen, was im gesellschaftlichen Leben längst Konsens ist".
Die Blutspende-Einschränkungen für Homosexuelle stammen noch aus der Zeit der Aids-Krise. Dahinter stand die Sorge, dass bei schwulen Männern das Risiko einer Weitergabe des Virus durch eine Blutspende besonders hoch ist. Die Maßnahme wird seit langem als diskriminierend kritisiert, die Ampel-Parteien hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag auf eine Abschaffung verständigt.
In Lauterbachs Änderungsantrag zum Transfusionsgesetz, der den RND-Zeitungen vorliegt, heißt es nun: "Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität dürfen keine Ausschluss- oder Rückstellungskriterien sein."
Nach der aktuell maßgeblichen Richtlinie der Bundesärztekammer dürfen Männer, die Sex mit Männern haben, nur dann Blut spenden, wenn sie in den zurückliegenden vier Monaten keinen Sexualverkehr mit "einem neuen oder mehr als einem Sexualpartner" hatten. Bei allen anderen Menschen besteht die viermonatige Sperre dagegen nur bei "häufig wechselnden Partnerinnen und Partnern". Die Richtlinie war zuletzt 2021 leicht entschärft worden - davor lag die Frist bei zwölf Monaten.
Nach dem Entwurf des Änderungsantrags wird nunmehr laut RND vorgeschrieben, dass das sexuelle Risiko, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nur auf "Grundlage des individuellen Verhaltens der spendewilligen Person" ermittelt werden darf. "Gruppenbezogene Ausschluss- oder Rückstellungstatbestände sind insoweit nicht mehr zulässig."
F. Burkhard--BTZ