Großrazzia gegen gegen türkische Rockergruppe Osmanen Germania
Mit einer Großrazzia in drei Bundesländern ist die Polizei am Dienstagmorgen gegen Mitglieder der türkisch-nationalistischen Rockergruppe Osmanen Germania BC vorgegangen. Die Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg waren vom Berliner Bundesinnenministerium angeordnet. Dieses erklärte, das eigentliche Ziel der als Boxklub auftretenden Organisation mit 22 Ortsgruppen liege in der "gewalttätigen Macht- und Gebietsentfaltung" und der "Selbstbehauptung" gegen andere Rocker.
Nach Angaben der Behörden in Nordrhein-Westfalen sollten die Maßnahmen der Aufklärung der Vereinsstrukturen und -aktivitäten dienen. "Es handelt sich nicht um die Durchsetzung eines Vereinsverbots", erklärte die Essener Polizei. Sie übernahm nach eigenen Angaben die Federführung für die Razzien in Nordrhein-Westfalen, wo 41 Objekte in mehr als 20 Städten durchsucht wurden. Auch Spezialkräfte waren im Einsatz.
Die Osmanen haben dem Bundesinnenministerium zufolge etwa 300 Mitglieder, viele davon mit türkischen Wurzeln. Ihnen werden demnach wiederholte schwere Körperverletzungs- und versuchte Tötungsdelikte vorgeworfen. Zu diesen kam es vor allem bei Konflikten mit Angehörigen der inzwischen bereits aufgelösten kurdischen Rockergruppierung Bahoz.
Der scheidende Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) erklärte, Bund und Länder zeigten mit den Maßnahmen, "dass wir kriminelle Aktivitäten egal vor welchem gesellschaftlichen Hintergrund nicht dulden". Sein nordrhein-westfälischer Amtskollege Herbert Reul (CDU) begrüßte die gemeinsame Aktion. Sie liege "voll auf unserer nordrhein-westfälischen Nulltoleranzlinie".
Die Behörden gingen schon in der Vergangenheit mit Razzien und Festnahmen gegen die Osmanen Germania BC vor. Im vergangenen Dezember erhob die Staatsanwaltschaft in Stuttgart Anklage gegen acht mutmaßliche Mitglieder der Gruppe wegen versuchten Mordes und versuchten Totschlags.
Nach Angaben des Berliner Bundesinnenministeriums besteht der "dringende Verdacht", dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "den Strafgesetzen zuwiderlaufen". Es seien daher "vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen" angeordnet worden.
(C. Fournier--BTZ)