OLG: Kein Schmerzensgeld bei Unfall durch Vergesslichkeit
Stolpert ein Fußgänger über ein gut sichtbares Hindernis auf dem Gehweg, das er wahrgenommen und dann vergessen hat, besitzt er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. (Az. 7 U 285/19)
In dem ungewöhnlichen Rechtsstreit ging es um den Sturz einer Frau über eine Sperrholzplatte, die auf einem Gehweg vor einem Haus schräg gegen die Fensterbank gelehnt war. Die Fußgängerin hatte die vor geplanten Reparaturarbeiten aufgestellte Platte zunächst bemerkt. Als ihr eine Passantin mit Kinderwagen entgegenkam, blieb sie vor der Sperrholzplatte stehen, um die andere Frau vorbei zu lassen.
Die Klägerin unterhielt sich dann einige Minuten mit der Passantin, wobei sie sich von der Sperrholzplatte abwandte. In dieser Zeit vergaß sie das Hindernis. Zum Weitergehen drehte sie sich um und stolperte beim Losgehen über die Platte. Mit ihrer Klage forderte die Fußgängerin nun wegen eines Oberarmbruchs mindestens 9500 Euro von der Hauseigentümerin.
Das OLG sah jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zwar sei die Platte ein Hindernis für die Benutzer des Gehwegs gewesen. Auch bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung der Hauseigentümerin, Schäden für andere durch die von ihr geschaffene Gefahrenlage zu verhindern. Es stelle aber einen "gänzlich unwahrscheinlichen Geschehensablauf" dar, dass die Fußgängerin die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen habe.
Denn das Hindernis in Form der Sperrholzplatte sei deutlich sichtbar gewesen und von der Klägerin auch erkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Hauseigentümerin darüber hinaus hätte unternehmen können. Die Fußgängerin habe zwar ein "Unglück" erlitten, könne jedoch der Beklagten kein "Unrecht" vorhalten.
(N. Lebedew--BTZ)