Bundesverwaltungsgericht: Kein Verweis für Lehrerin nach Buchungsfehler bei Bezügen
Beamte müssen bei großen beruflichen Veränderungen die Höhe ihrer Besoldung prüfen. Tun sie das nicht, kann das aber nur dann disziplinarrechtlich geahndet werden, wenn sie vorsätzlich handeln, wie das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig erklärte. Es gab einer Lehrerin aus Schleswig-Holstein Recht. (Az. 2 C 3.24)
Die Frau hatte im Jahr 2016 für ein halbes Jahr ihren Arbeitsumfang um vier Unterrichtsstunden erhöht. Sie bekam darum mehr Geld. Durch einen Buchungsfehler bezog sie auch danach noch höhere Zahlungen, als ihr eigentlich zustanden. Das merkte das Land nach knapp zwei Jahren im Mai 2018. Die insgesamt 16.000 Euro Überzahlung werden seitdem anteilig von den monatlichen Bezügen der Lehrerin einbehalten.
Das schleswig-holsteinische Landesbildungsministerium sprach ihr gegenüber im August 2020 außerdem einen Verweis, also eine schriftliche Rüge, aus. Dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht Schleswig hatte sie im März 2023 zunächst Erfolg, es hob die Disziplinarverfügung auf.
Auf die Berufung des Ministeriums hin hob das Oberverwaltungsgericht in Schleswig dieses Urteil aber im Februar dieses Jahres auf und wies die Klage der Beamtin ab. Dagegen zog sie vor das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses verhandelte am Donnerstag, hob daraufhin wiederum das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Berufung des Ministeriums zurück. Das Gericht erklärte, dass Beamte wegen ihres besonderen Treueverhältnisses zum Dienstherrn zwar ihre Besoldung überprüfen müssten, wenn ihre dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse sich wesentlich änderten.
Eine solche Pflicht bestehe aber nur dann, wenn die Besoldung offenkundig falsch sei. Die Grenze zog das Gericht bei 20 Prozent Abweichung. Bei der Klägerin in dem Fall aus Schleswig-Holstein sei es weniger gewesen.
P. O'Kelly--BTZ