Persönlichkeitsrechte: Urteil zu fristloser Kündigung - Az: 18 Ca 4002/16
Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Chef kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solch ein heimlicher Mitschnitt etwa mit einem Smartphone verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht laut einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (Az. 18 Ca 4002/16)
Im aktuellen Fall durfte dem Mitarbeiter eines Unternehmens trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden, weil er ein Personalgespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich mit seinem Smartphone aufgezeichnet hatte. Er war zu dem Gespräch geladen worden, weil er zuvor Kollegen als "faule Mistkäfer" beleidigt und eine Frau bedroht hatte.
Laut Urteil war der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht "gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts". Demnach dürfen Gesprächsteilnehmer selbst bestimmen, "ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten". Der Betroffene hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion des Smartphones aktiviert war. Heimliches Aufnehmen sei nicht zu rechtfertigen.
(S. Soerensen--BTZ)