Bundessozialgericht (BSG) urteilt zu Insolvenzgeld bei Altersteilzeit
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verhandelte über die Höhe des Insolvenzgeldes bei Altersteilzeit im Blockmodell. Die Klägerin sollte laut Vertrag drei Jahre lang wie bisher weiterarbeiten und dann die drei Jahre vor Rentenbeginn freigestellt sein.
Durchgehend sollte sie die Hälfte ihres bisherigen Lohns bekommen. Doch noch vor der Freistellung ging der Arbeitgeber in die Insolvenz. Die Arbeitsagentur berechnete das Insolvenzgeld nach dem ausgezahlten halben Lohn. Die Klägerin verlangt aber den vollen Lohn, weil sie noch voll gearbeitet habe.
Nun stellte das Gericht fest, das Insolvenzgeld richtet sich nach dem Lebensunterhalts-Prinzip und wird daher nach dem entfallenen Lohn berechnet. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer wegen einer Altersteilzeit-Vereinbarung mehr gearbeitet haben, als es ihrem Lohn entspricht. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel - Az: B 11 AL 28/16 R.
Das Gericht wies damit die Klage einer früheren Schlecker-Angestellte aus Thüringen ab. Weil die Drogeriekette entgegen der gesetzlichen Vorgaben für sie nicht mehr in die Insolvenzsicherung eingezahlt hatte, bekommt sie daher trotz voller Arbeit letztendlich nur den halben Lohn.
(D. Wassiljew--BTZ)