OLG: Pflegeeltern können nach Sorgerechtsentziehung Vorrang vor Verwandten haben
Die Unterbringung eines Kinds bei "Profi-Pflegeeltern" muss in bestimmten Fällen auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter zur Übernahme von Vormundschaft und Betreuung des Kinds bereit ist - falls das Kind nämlich bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. (Az. I-8 UF 187/17)
In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen, wie das Düsseldorfer Gericht mitteilte. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt. Sie steht inzwischen selbst unter Betreuung.
Die Familie wünschte demnach, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten. Beide Schwestern hatten sich dazu bereit erklärt. Weil dieser Wunsch aber nicht den Interessen der Kinder diene, muss ihm nach Auffassung des achten OLG-Familiensenats nicht gefolgt werden.
Denn es genüge nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe, befanden die Düsseldorfer Richter. Maßgeblich sei vielmehr, dass die beiden Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten "Profi-Pflegefamilie" besser aufgehoben wären als bei ihren Tanten.
Im vorliegenden Fall fehle den Tanten nämlich die persönliche Eignung, die für eine Bestellung zum Vormund erforderlich sei: Sie hätten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut. Die stark vernachlässigten Kinder bräuchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse.
Dies könne im konkreten Fall von "Profi-Pflegeeltern" besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten, befand das Obergericht. Um die Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern zu ermöglichen, bestätigte der Düsseldorfer Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.
(F. Burkhard--BTZ)