Fußgänger müssen sich vor Betreten von Fuß- und Radwegen vorsichtig umgucken
Fußgänger müssen vor dem Überqueren eines Geh- und Radwegs genau so aufpassen wie vor dem Betreten einer Straße. Das hat das niedersächsische Oberlandesgericht in Celle in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Dazu gehöre, dass Fußgänger sich vergewissern müssten, ob sie den Weg "gefahrlos für sich und andere" betreten könnten. (Az. 14 U 102/18)
Hintergrund der Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger. Der Fußgänger war beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit dem Radfahrer kollidiert, der gerade einer Joggerin auswich. Beide verletzten sich. Aufgrund von Differenzen über den Unfallhergang kam es zum Konflikt.
Bereits das Landgericht Lüneburg hatte eine Klage des Fußgängers in erster Instanz abgewiesen. Nun blieben auch dessen Berufungen vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Der Fußgänger sei nach eigenen Angaben aus seiner wegen der Hecke sehr schlecht einsehbaren Einfahrt getreten und dem Radfahrer vors Rad gelaufen, erklärten die Richter. Er habe zuvor "nicht vorsichtig geschaut".
Hingegen sei nicht feststellbar, dass der Radfahrer "unangemessen schnell" oder ungewöhnlich dicht an der Hecke gefahren sei, hieß es. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ eine Revision nicht zu. Dagegen kann der Kläger allerdings noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) vorgehen.
(U. Schmidt--BTZ)