Menschenrechtsgericht billigt Sicherungsverwahrung für deutschen Sexualmörder
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Sicherungsverwahrung eines verurteilten deutschen Sexualstraftäters gebilligt. Die Maßnahme sei rechtmäßig angeordnet worden, weil der Mann auch nach Ablauf seiner Haftstrafe eine psychische Behandlung benötige, argumentierte der Straßburger Gerichtshof. Ziel der Verwahrung sei es auch, die Gesellschaft vor ihm zu schützen. Der inzwischen 40 Jahre alte Mann war als 19-Jähriger zum Mörder geworden.
Die deutsche Justiz habe sich auf Berichte zweier erfahrener Gutachter gestützt, die dem Mann einen schwerwiegenden "sexuellen Sadismus" bescheinigt hätten, heißt es in dem Urteil. Er benötige daher eine umfassende Therapie. Dies rechtfertige seine Zwangsunterbringung.
Im übrigen unterschieden sich sich "die Art und der Zweck" seiner Unterbringung von denen einer Sicherungsverwahrung für Personen, die nicht psychisch gestört seien.
Die 17 Richter der Großen Kammer bestätigten damit im Wesentlichen ein erstinstanzliches Urteil vom Februar 2017, gegen das der Kläger Rechtsmittel eingereicht hatte. Die Entscheidung der Großen Kammer ist definitiv.
Der damals 19 Jahre alte Kläger hatte 1997 aus sexuellen Motiven eine Joggerin ermordet und wurde dafür von einem Jugendgericht zu zehn Jahren Haft verurteilt. Nach Verbüßung der Haft wurde er 2008 in Sicherheitsverwahrung genommen, weil er von Gutachtern als weiterhin gefährlich eingestuft wurde.
Mehrere Beschwerden gegen diese Entscheidung wies die deutsche Justiz zurück. Seit Juni 2013 befindet sich der heute 40-Jährige in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Straubing, wo er psychiatrisch therapiert wird.
Vor dem Straßburger Gerichtshof machte der Kläger unter anderem Verstöße gegen die Grundrechte auf Freiheit und einen fairen Prozess geltend. Außerdem warf er der Bundesrepublik vor, gegen das Prinzip "keine Strafe ohne Gesetz" verstoßen zu haben, weil die maximale Dauer der Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert worden war.
Dieses Argument wies der Straßburger Gerichtshof zurück: Die Unterbringung in der speziellen Abteilung der Strafvollzugsanstalt von Straubing ziele nicht auf eine Verlängerung der Strafe ab, sondern auf die medizinische Betreuung.
Der Gerichtshof für Menschenrechte hatte Deutschland seit 2009 mehrfach wegen der nachträglichen Verlängerung der zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung verurteilt. Daraufhin wurde das fragliche Gesetz im Jahre 2013 gründlich reformiert.
Das damals verabschiedete Therapieunterbringungsgesetz sieht vor, dass die Dauer der Sicherungsverwahrung verlängert werden kann, wenn Gutachter Täter als nach wie vor gefährlich einstufen. Allerdings müssen die Betroffenen in speziellen Einrichtungen untergebracht und psychisch behandelt werden.
(L. Brown--BTZ)