Gericht: Firma muss bestellten "VIP-Clip" des Comedians Jörg Knör bezahlen
Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Rechtsstreit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedians Jörg Knör hervor, den eine Kölner Firma für ihre Jubiläumsfeier bestellt hatte. (Az. 11 U 71/18)
In dem Video sollten Prominente wie Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und der frühere US-Präsident Barack Obama vorkommen, die in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen nach Gerichtsangaben unter anderem Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens.
Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle - sie verweigerte die Bezahlung. Zu Unrecht, wie das OLG nun in dem Berufungsverfahren entschied.
Denn die Firma habe mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen, befand der OLG-Senat. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels.
Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall und deren vertragliche Einschränkung die Ausnahme sei.
Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller. Im vorliegenden Fall habe die Firma aber unter anderem bestimmte Vorgaben nicht beweisen können, befand das OLG. Die Revision ließ der Zivilsenat nicht zu.
(S. Sokolow--BTZ)